Anfechtung wegen arglistiger Täuschung

Es ist keinesfalls so, dass Versicherungsnehmer im Falle der Berufsunfähigkeit immer auch eine Berufsunfähigkeitsrente erhalten, obwohl sie eine dementsprechende Versicherung abgeschlossen und ihre Beiträge regelmäßig gezahlt haben. Nicht selten gelangte ein solcher Fall sogar vor Gericht, wo die Frage geklärt wurde, ob der Versicherungsnehmer einen Anspruch auf eine Berufsunfähigkeits-Rente hat. Die Begründung der Versicherungs-gesellschaft lautet häufig, dass die Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers missachtet wurde. Nach dieser ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, im Antragsformular genaue und wahrheitsgemäße Angaben bezüglich seiner Vorerkrankungen, Klinikaufenthalte oder gefährlichen Hobbys zu machen. Erst aufgrund dieser Angaben kann die Versicherungs-gesellschaft das Risiko einer Berufsunfähigkeit realistisch abschätzen. Sind die Angaben des Versicherungsnehmers jedoch falsch, kann es unter Umständen zum Rücktritt des Vertrages seitens der Versicherungsgesellschaft kommen.

Auch eine Anfechtung des Vertrages ist aufgrund eines nicht wahrheitsgemäß ausgefüllten Antragsformulars möglich. Dies kann aber nur unter bestimmten Bedingungen passieren: Zunächst einmal muss die Versicherung beweisen, dass es sich tatsächlich um eine arglistige Täuschung handelte; und eine falsche Angabe kann leicht auch mit mangelnder Aufmerksamkeit, Unwissenheit oder Oberflächlichkeit begründet werden. Daneben darf die Versicherungsgesellschaft auch nicht seit Längerem von dieser Falschangabe gewusst haben.

Falsche Angaben werden in der Regel relativ schnell aufgedeckt, da der Versicherungs-nehmer mit seiner Unterschrift unter das Antragsformular die Versicherungsgesellschaft dazu ermächtigt, sich über die Schweigepflicht des Arztes unter Krankenkassen hinwegzusetzen und die individuelle Krankengeschichte des Versicherungsnehmers zu prüfen.

In den meisten Fällen wird die Versicherung bei falschen Angaben eines Versicherungs-nehmers jedoch nicht von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, da sie in diesem Fall gezwungen ist, dem Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats die arglistige Täuschung zu beweisen. Bei einer Anfechtung gilt jedoch eine Jahresfrist und keine Monatsfrist. Trotzdem ist die Anfechtung auch für die Versicherungsgesellschaft nicht ganz einfach: Denn abgesehen davon, dass sie beweisen muss, dass der Versicherungsnehmer sie arglistig getäuscht hat, muss auch nachgewiesen werden, dass die Täuschung darauf abzielte, die Versicherungsgesellschaft zum Abschluss des Vertrages zu bewegen. Die Erfahrung zeigt, dass viele Versicherungsgesellschaften mit ihrer Anfechtung des Vertrages häufig nicht erfolgreich sind. Nicht selten stellt sich sogar bei einem Verfahren heraus, dass die Beratung der Versicherungsgesellschaft ungenügend war.