Abstrakte Verweisung

Wer sich dazu entschließt, eine Berufsunfähigkeitsversicherung abzuschließen, sollte unbedingt darauf achten, dass der Versicherungsvertrag einen Verzicht auf abstrakte Verweisung beinhaltet.

Unter der abstrakten Verweisung verstehen die Versicherer das Recht, die Leistungszahlung nicht durchzuführen, wenn der Versicherte trotz seiner körperlichen oder geistigen Einschränkungen einer Tätigkeit nachgehen kann, die seiner Ausbildung, seiner Berufserfahrung und seiner vorherigen Stellung angemessen ist. In den Begriff der Stellung oder auch Lebensstellung findet das Einkommen, das mit der Aufnahme einer solchen Tätigkeit verbunden ist, Eingang in die Bestimmung. Was allerdings eine angemessene Vergütung für eine neue Tätigkeit tatsächlich ist, darüber können Versicherter und Versicherer durchaus unterschiedlicher Meinung sein.
Die Rechtsprechung sieht dabei auch Einkommenseinbußen von rund einem Fünftel als zumutbar an. Dies ist aber nicht das einzige Problem, welches sich für den Versicherten ergibt, wenn sein Vertrag eine abstrakte Verweisung vorsieht: Der Versicherte muss auch selbst die Verantwortung dafür übernehmen, einen Arbeitsplatz zu finden, der seinen körperlichen oder geistigen Einschränkungen entspricht. Die abstrakte Verweisung der Versicherer berücksichtigt dabei auch nicht die aktuelle Arbeitsmarktlage. Es reicht der abstrakte Verweis darauf, dass es generell Arbeitsplätze gibt, die dem noch vorhandenen Potenzial des Versicherten entsprechen. Gerade wenn der Arbeitnehmer älter ist – was im Falle des Eintretens von Berufsunfähigkeit Gang und Gäbe ist – wird eine solche abstrakte Verweisung aufgrund der sinkenden Chancen mit steigendem Alter auf dem Arbeitsmarkt zu einem großen Problem.

In den Versicherungsbedingungen kann der Verzicht auf die abstrakte Verweisung entweder unabhängig oder aber abhängig von einem bestimmten Alter vereinbart werden. Die bessere Lösung für den Versicherten ist natürlich der Verzicht von Seiten des Versicherers ohne altersbedingte Begrenzung.

Die Versicherungsklausel, die dem Versicherer das Recht auf eine abstrakte Verweisung zusichert, war früher Gang und Gäbe, taucht heutzutage allerdings nicht mehr allzu häufig auf. Es ist jedoch auch darauf zu achten, dass in den Versicherungsbedingungen keine anderen Klauseln Bestand haben, welche die abstrakte Verweisung indirekt erwirken können. So können sich zum Beispiel Versicherungsbestimmungen im Vertrag befinden, die im Falle von längerer Arbeitslosigkeit dem Versicherer wiederum das Recht bzw. ein Teilrecht auf abstrakte Verweisung einräumen.