Definition einer Berufsunfähigkeit

Im zweiten Paragraphen der Versicherungsbedingungen ist im Allgemeinen geklärt, wann der Versicherte als berufsunfähig gilt. Dieses stellt natürlich bei vielen Verträgen einen entscheidenden Knackpunkt dar: Eine Definition von Berufsunfähigkeit ist nicht bei allen Versicherern gleich formuliert.

Im Allgemeinen gilt man als berufsunfähig, wenn man mindestens 50 Prozent seiner bisherigen Tätigkeit durch Unfall, Krankheit oder Invalidität nicht mehr ausüben kann. Das Bestehen einer Berufsunfähigkeit wird durch ein ärztliches Gutachten bestätigt. Die 50 Prozent Regelung kann je nach Versicherer allerdings auch durch eine Staffelung ersetzt werden. Dieses bedeutet, dass wenn man zum Beispiel unter 25 Prozent berufsunfähig ist, keinen Leistungsanspruch hat; wenn man über 25 Prozent berufsunfähig ist, eine anteilige Rente zugestanden bekommt und wenn man zu 75 Prozent oder mehr berufsunfähig ist, die volle Rente ausgezahlt wird. Die Prozentangaben sind hier zwar realistisch aber dennoch fiktiv gewählt, entscheidend ist, was der Versicherer in seinen Versicherungsbedingungen angibt.

Die Formulierung der Definition von Berufsunfähigkeit sollte zudem aus der Perspektive des Versicherten folgendermaßen gestaltet sein: Der Zeitraum, in dem man durch Erkrankung oder aufgrund eines Unfalls keiner Tätigkeit nachgehen kann, sollte möglichst genau umrissen sein. Zusätzlich sollte ein Verzicht auf abstrakte Verweisung eingeräumt werden. In puncto abstrakter Verweisung können Sie sich in dem Menüpunkt, der dieser Versicherungsbedingung vorbehalten ist, informieren.

Nur wenn der Zeitraum klar eingegrenzt ist, in dem man aufgrund seiner Erkrankung nicht arbeiten kann, wird dem zuständigen Arzt ein klarer Prognosezeitraum zugestanden. Weist die Definition von Berufsunfähigkeit hingegen Ausdrücke wie „voraussichtlich dauernd“ oder ähnliches auf, ist es für den Arzt viel schwieriger, diesen Sachverhalt zu attestieren und die Chancen auf die Bewilligung einer Berufsunfähigkeitsrente sinken für den Versicherten. Durch die Beschränkung – zumeist ist dabei von sechs Monaten in den Versicherungsbedingungen die Rede – wird dem Versicherten zudem die Möglichkeit zugestanden, für einen gewissen Zeitraum Leistungen von der Versicherung in Anspruch zu nehmen. Beamte sollten dabei zusätzlich darauf achten, dass ihre private Dienstunfähigkeitsversicherung eine entsprechende Klausel beinhaltet, die besagt, dass die Rente sofort dann ausbezahlt wird, wenn eine Dienstunfähigkeit vorliegt. Berufs- und Dienstunfähigkeit werden nämlich hinsichtlich des Prognosezeitraums zumeist unterschiedlich definiert, sodass es vorkommen kann, dass der Beamte bereits als dienstunfähig klassifiziert und in den Ruhestand geschickt wurde, aber noch keine Berufsunfähigkeit im Sinne der 50 Prozent Regelung vorliegen muss.